{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-07-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-47--_1996-07-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003497.pdf?ID=150003497", "Checksum": "52fd776062cc8a9cdd5e65898d12ff2b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:26", "Checksum": "ace013fab53d0d37bb9645807373ce7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.07.1996 JAAC 61.47 \r\n\n 6\nder Zufälligkeit abhängen, auf welche Art die abgegebene wirtschaftliche\nEinheit vom Übernehmer genutzt wird. Abgesehen davon hätte die Ansicht,\nder Übernehmer von Land mit Ökonomiegebäude müsse Produzent sein,\nzur Folge - für eine Verordnungslücke sind jedenfalls keine Anhaltspunkte\nerkennbar - dass die Abgabe einer wirtschaftlichen Einheit an einen\nNichtproduzenten über Art. 19 Abs. 2 Bst. c oder d MKTV 93 abzuwickeln wäre.\nDiese Bestimmungen erfassen jedoch den Grundtatbestand der Landabgabe,\nnicht aber den qualifizierten Sachverhalt der Abgabe einer wirtschaftlichen\nEinheit.\nDie Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit ist nicht ausdrücklich geregelt.\nHandelt es sich jedoch beim Übernehmer um einen Produzenten, so gilt analog\nArt. 20 Abs. 1 MKTV 93 (VPB 59.96 E. 4.2.3). Vorausgesetzt, der Übernehmer\nreicht rechtzeitig ein Übertragungsgesuch ein, richtet sich demnach die\nKontingentserhöhung - abzüglich 10% - nach jener Menge, welche beim\nLandabgeber gekürzt wird. Fehlt ein Gesuch, geht die beim Landabgeber zu\nkürzende Menge unter (Art. 20 Abs. 6 MKTV 93). Produziert der Übernehmer\nkeine Verkehrsmilch, ist eine Kontingentsübertragung - analog zur reinen\nAbgabe von Nutzfläche - nur verbunden mit einer Stilllegung der um 10%\ngekürzten Menge möglich. Voraussetzung hierzu ist, dass die wirtschaftliche\nEinheit weiterhin landwirtschaftlich genutzt und rechtzeitig ein Übertragungsund Stilllegungsgesuch eingereicht wird (Art. 26 Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 3\nMKTV 93; vgl. Ziff. 5.2 in fine).\n5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Anschluss an eine\nFlächenänderung oder eine Abgabe einer wirtschaftlichen Einheit Kontingente\ngrundsätzlich nur an Produzenten übertragen werden können und\nVoraussetzung für eine Kontingentserhöhung immer ein fristgerecht\neingereichtes Übertragungs- beziehungsweise Teilungsgesuch ist. Andernfalls\ngeht die Übertragungsmenge unter. Bei der Betriebsteilung wird zudem der\nNachweis der (rechtzeitigen) Anerkennung des neu entstandenen Betriebes\ndurch den Kanton verlangt. Fehlt die Anerkennung, ist von der Abgabe von\nLand mit Ökonomiegebäude auszugehen. Mit Ausnahme der Betriebsteilung\nwird die übertragene Menge um 10% gekürzt.\nNutzt der Übernehmer die Fläche beziehungsweise die wirtschaftliche Einheit\nnicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion, geht die zu übertragende Menge\nunter. Erfolgt jedoch weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung, kann die\nzu übertragende Menge mittels Stilllegung erhalten bleiben, vorausgesetzt,\nder Übernehmer verbindet das Übertragungsgesuch mit den Antrag auf\nStilllegung der Menge. Die stillzulegende Menge beträgt - mit Ausnahme der\nBetriebsteilung - 90% jener Menge, welche beim Landabgeber gekürzt wird.\nFehlt bei der Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit die\nBetriebsanerkennung, so richtet sich die Kontingentsänderung - unabhängig\ndavon, ob der Übernehmer Produzent ist oder nicht - nach Art. 19 Abs. 2 Bst. e\nMKTV 93.\n6. (...)\n7. Nachfolgend ist abzuklären, welche kontingentsrechtliche Folge die\nÜbernahme der Liegenschaft (...) per 1. Januar 1994 beim Beschwerdeführer\nhätte haben sollen. In diesem Zusammenhang ist aktenkundig, dass\ndie übernommene Liegenschaft früher eine eigenständige betriebliche\nProduktionsstätte darstellte.\n\n"}