{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-07-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-47--_1996-07-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003497.pdf?ID=150003497", "Checksum": "52fd776062cc8a9cdd5e65898d12ff2b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:26", "Checksum": "ace013fab53d0d37bb9645807373ce7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.07.1996 JAAC 61.47 \r\n\n 5\nlandwirtschaftlich, aber nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion und will er\neine der Fläche entsprechende Kontingentsmenge erhalten, muss er zusätzlich\ndie Stilllegung beim Milchverband anbegehren (Art. 26 Abs. 2 Bst. a MKTV 93).\nDie Betriebsanerkennung des Kantons stellt eine rechtsbegründende\nVoraussetzung für die Kontingentsteilung dar (vgl. VPB 61.48 E. 3.2). Liegt\ndemnach die formelle Anerkennung des Kantons nicht vor, findet die\nBestimmung über die Betriebsteilung nach konstanter Rechtsprechung keine\nAnwendung (vgl. REKO/EVD 94/8B-045 E. 4.2.1, publiziert in: VPB 59.96). Wird\ndas Gesuch um Aufteilung des Kontingents nicht rechtzeitig eingereicht, ist\ndas Recht auf Zuteilung einer Milchmenge verwirkt und die entsprechende\nKontingentsmenge geht unter.\n5.3.3. Werden Land und Ökonomiegebäude von einem Produzenten\nabgegeben, ohne dass diese wirtschaftliche Einheit die Selbständigkeit eines\nBetriebes erlangen kann - sei es, weil der Übernehmer bereits einen Betrieb\nbewirtschaftet (mangels Anerkennung keine Betriebsteilung möglich) oder\nweil nicht der ganze Betrieb abgegeben wird (keine Betriebsübernahme) - so\nerfasst die Bestimmung über die Verminderung der Nutzfläche aufgrund der\nAbgabe von Land und Ökonomiegebäude (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93) diesen\nSachverhalt.\nLand und Ökonomiegebäude bilden die zentrale Grundlage eines\nlandwirtschaftlichen Betriebes (Art. 2 Abs. 1 Bst. a Landwirtschaftliche\nBegriffsverordnung). Durch die Abgabe dieser Einheit schränkt der\nLandabgeber seine Milchproduktion ein; er nimmt eine betriebliche\nUmstrukturierung vor, die unter Umständen sogar bis zur Einstellung\nder Milchproduktion gehen kann (vgl. VPB 59.96 E. 4.2.2; Spörri, a. a. O.,\nS. 147). Um der abgegebenen Einheit - analog zur Betriebsteilung\nund zur Betriebsübernahme - das gesamte der Produktionsgrundlage\nentsprechende Kontingent folgen zu lassen, wurde Art. 19 Abs. 2 Bst. e\nMKTV 93 geschaffen. Mit dieser Bestimmung ist demnach vorgesehen,\ndass der Landabgeber das mit der wirtschaftlichen Einheit aus Land und\nStallung verbundene Kontingent grundsätzlich ungekürzt abzutreten hat.\nWie die Rekurskommission EVD in einem früheren Urteil festgehalten\nhat, ist es für die Anwendung dieser Bestimmung unerheblich, wie die\nabgegebene Einheit nach der Abgabe genutzt wird (VPB 59.96). An dieser\nPraxis ist festzuhalten. Insbesondere darf es für die Anwendbarkeit der\nSonderbestimmung keine Rolle spielen, ob die wirtschaftliche Einheit\nvon einem Produzenten übernommen wird. Denn im Gegensatz zur\nentsprechenden Bestimmung in der früher geltenden Verordnung (Art. 18\nAbs. 2 Bst. e MKTV 89, AS 1990 286 und 1059, 1991 1125, 1992 946 und 2049;\nauf den Wortlaut dieser Bestimmung stützt sich fälschlicherweise auch\nder angeführte publizierte Entscheid REKO/EVD 94/8B-045, VPB 59.96 in\nden Ziff. 4.2 Bst. d und einleitend in Ziff. 4.2.3) verlangt die heute geltende\nBestimmung nicht mehr, dass der Landübernehmer Produzent ist. Diese\nVerordnungsänderung stellt nicht etwa eine gesetzgeberische Unterlassung\ndar, sondern deckt sich mit der eingangs dargestellten Systematik (Art. 19\nAbs. 2 Bst. e MKTV 93 als Lückenfüllung zwischen Betriebsübernahme und\nBewirtschafterwechsel) sowie Sinn und Zweck der Bestimmung (bei der\nVerminderung der Produktionsgrundlage durch Abgabe einer wirtschaftlichen\nEinheit soll das Einzelkontingent entsprechend gekürzt werden). Es kann\nund darf demnach für die Bestimmung der Kontingentskürzung nicht von\n\n"}