{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-07-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-47--_1996-07-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003497.pdf?ID=150003497", "Checksum": "52fd776062cc8a9cdd5e65898d12ff2b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:26", "Checksum": "ace013fab53d0d37bb9645807373ce7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.07.1996 JAAC 61.47 \r\n\n 4\ndieser Kontingentsmenge anbegehrt (Art. 26 Abs. 2 Bst. a MKTV 93). Weiter\nist mittels analoger Anwendung festzuhalten, dass die zu übertragende\nund stillzulegende Menge der im Pachtvertrag festgelegten und in den\nübrigen Fällen jener Menge entspricht, welche der Landabgeber nach Art. 19\nMKTV 93 abzutreten hat (vgl. die entsprechenden Bestimmungen von Art. 20\nAbs. 1 MKTV 93, welche beim landübernehmenden Produzenten gelten). Da\nstillgelegte Kontingente gleich zu behandeln sind wie aktive (Art. 26 Abs. 4\nMKTV 93), liegt es nahe, bei der Übernahme und anschliessender Stilllegung\nvon Milchmengen ebenfalls eine 10%ige Kontingentskürzung vorzunehmen.\nDas stillzulegende Kontingent beträgt demnach - analog zur Flächenänderung\nunter Produzenten - 90% jener Menge, welche der Landabgeber abzutreten\nhat.\nReicht der Landübernehmer, welcher die Nutzfläche nicht mehr\nmilchwirtschaftlich nutzen möchte, nicht fristgerecht ein Gesuch um\nKontingentsübertragung und um dessen Stilllegung ein, so geht die beim\nLandabgeber zu kürzende Kontingentsmenge zu 20% als zusätzliche\nKorrekturmenge an den Milchverband und die restliche Menge geht unter\n(Art. 19 Abs. 7 MKTV 93).\n5.3. Besonders geregelt ist die Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit,\nbestehend aus Land und Ökonomiegebäude.\n5.3.1. Übernimmt ein Landwirt, welcher bereits auf einem Betrieb\nVerkehrsmilch produziert, eine wirtschaftliche Einheit, welche bis anhin\nals selbständiger Betrieb bewirtschaftet wurde und erfolgt eine gemeinsame\nBetriebsführung, liegt eine Betriebsübernahme vor. Auf Gesuch hin legt der\nMilchverband die beiden Kontingente zusammen, wobei die Milchmenge\ndes übernommenen Betriebes um 10% gekürzt wird (Art. 23 Abs. 1 MKTV 93;\nREKO/EVD 95/8B-011 E. 3.2, publiziert in VPB 61.48[5]).\n5.3.2. Eine Betriebsteilung liegt demgegenüber vor, wenn aus einem Betrieb\nmindestens zwei selbständige Betriebe entstehen. Mit anderen Worten wird\neine wirtschaftliche Einheit abgegeben. Der Übernehmer dieser Einheit\nbewirtschaftete bis anhin keinen Betrieb und die abgegebene sowie die\nzurückgelassene Einheit stellen selbständige Betriebe dar. Damit auch\nvon einer Betriebsteilung im kontingentsrechtlichen Sinne gesprochen\nwerden kann, hat der Übernehmer der Einheit dafür zu sorgen, dass die neu\nentstehende (oder wieder selbständig geführte) Betriebseinheit spätestens im\nZeitpunkt der Kontingentszuteilung (1. Mai nach der Betriebsteilung, Art. 35\nAbs. 1 MKTV 93) vom Kanton als selbständiger Betrieb anerkannt ist (Art. 22\nMKTV 93). Da der Kanton, in dessen Kompetenz die Betriebsanerkennung liegt,\ndie Anerkennung nur rückwirkend ab dem Datum der Gesuchseinreichung\nvornehmen darf (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 26. April 1993 über\nlandwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen,\n[Landwirtschaftliche Begriffsverordnung], SR 910.91, AS 1994 407), ist das\nGesuch um Betriebsanerkennung bis zum 1. Mai nach der Betriebsteilung\nzu stellen. Um eine Kontingentsaufteilung entsprechend der Trennung der\nBetriebe zu erreichen, ist zusätzlich bis zum 31. Mai nach der Betriebsteilung\nein Teilungsgesuch beim Milchverband einzureichen (Art. 35 Abs. 1\nMKTV 93). Nutzt der neue Bewirtschafter seine Betriebseinheit weiterhin\n\n"}