{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-07-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-47--_1996-07-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003497.pdf?ID=150003497", "Checksum": "52fd776062cc8a9cdd5e65898d12ff2b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:26", "Checksum": "ace013fab53d0d37bb9645807373ce7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.07.1996 JAAC 61.47 \r\n\nJ. erwarb 1988 eine landwirtschaftliche Liegenschaft, welche bis zum\n31. Dezember 1993 weiterhin durch P. zusammen mit dessen eigener\nStammliegenschaft bewirtschaftet wurde. Per 1. Januar 1994 erwarb Sch.\nden Betrieb von P.\nMit Schreiben vom 2. April 1994 sowie weiteren Schreiben und\nTelefonaten gelangte J. an die M. AG beziehungsweise den Milchverband\nder Nordwestschweiz und ersuchte um Mitteilung und Übertragung\ndes verfügbaren Milchkontingents, da er beabsichtige, sein Land\nselber milchwirtschaftlich zu nutzen. In Anschluss an einen weiteren\nSchriftenwechsel verfügte der Milchverband am 15. November 1994, dass für\ndie zur Selbstbewirtschaftung zurückgenommene Liegenschaft ein Kontingent\nvon ... kg per 1. Mai 1994 auf den Namen von J. stillgelegt werde. Diese Menge\nentsprach 50% des Hektarendurchschnittes des Landabgebers.\nGegen diesen Entscheid erhob J. am 23. November 1994 Beschwerde bei der\nRegionalen Rekurskommission Nr. 17 und beantragte sinngemäss, es seien\n100% des Milchkontingents zu übertragen. Die Rekurskommission Nr. 17 wies\ndie Beschwerde mit Entscheid vom 3. März 1995 ab.\nMit Beschwerde vom 10. April 1995 gelangt J. an die Rekurskommission EVD\nund beantragt erneut, es sei ihm das auf der übernommenen Liegenschaft\nliegende Milchkontingent zu 100% zu übertragen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n(...)\n5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine Liegenschaft - umfassend\nLand und Ökonomiegebäude - übernommen hat. Nachfolgend ist abzuklären,\nwelche kontingentsrechtlichen Folgen die Übernahme der Liegenschaft\nbeim Beschwerdeführer hätte haben sollen. In diesem Zusammenhang\nist es angezeigt, vorab grundsätzliche Überlegungen hinsichtlich der\nkontingentsrechtlichen Folgen einer Landübernahme zu machen.\n5.1. Die Kontingentsanpassung infolge Zunahme der massgeblichen\nNutzfläche ist in Art. 20 der Verordnung vom 26. April 1993 über die\nMilchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I (MKTV 93, SR\n916.350.101) geregelt. Handelt es sich beim Landübernehmer um einen\nVerkehrsmilchproduzenten, so findet dessen erster Absatz Anwendung.\nDer Landübernehmer hat bis zum 31. Mai des folgenden Milchjahres beim\n\n3\nMilchverband ein Gesuch um Kontingentserhöhung zu stellen, indem er eine\nvertragliche Vereinbarung - geregelt im Pachtvertrag (Art. 19 Abs. 1 MKTV 93)\nbeziehungsweise aufgrund eines Vertrages mit dem Landabgeber (Art. 19\nAbs. 2 Bst. a MKTV 93) - oder ein Gesuch um Anpassung der Kontingente\neinreicht (Art. 37 Abs. 1 MKTV 93). Wird ein Pachtvertrag eingereicht,\nüberprüft der Milchverband den Vertrag und erhöht das Kontingent des\nLandübernehmers um die darin festgelegte und um 10% gekürzte Menge. In\nden übrigen Fällen überprüft der Milchverband die vertragliche Vereinbarung\nund verfügt die anerkannten Kontingentsänderungen oder entscheidet\nselbst. Dabei wird das Kontingent des Landübernehmers um die um 10%\nverminderte Menge erhöht, die der Landabgeber nach Art. 19 MKTV 93\nabzutreten hat (Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 37 Abs. 2 MKTV 93).\nWesensmerkmal der genannten Bestimmungen ist demnach, dass eine\nKontingentsübertragung nur dann erfolgt, wenn der Landübernehmer\nProduzent ist. Weiter ist ein Gesuch um Kontingentsanpassung fristgerecht\neinzureichen. Die Kontingentserhöhung richtet sich alsdann nach jener\nMenge, welche beim Landabgeber gekürzt wird. Wird kein Gesuch eingereicht\noder die Gesuchsfrist - bei welcher es sich um eine Verwirkungsfrist handelt\n(unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 6. April 1995\nin Sachen O. [94/8B-060], E. 3.3) - nicht eingehalten, so geht das Kontingent,\nwelches beim Landabgeber gekürzt wird, unter (vgl. Art. 20 Abs. 6 MKTV 93).\n5.2. Ist der Landübernehmer nicht Produzent, wird die übernommene\nFläche demnach nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion oder gar nicht\nmehr landwirtschaftlich genutzt (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. c und d MKTV\n93), so hat der Landabgeber die Flächenverminderung der örtlichen\nGenossenschaft zu melden, welche die Meldung an den zuständigen\nMilchverband weiterleitet, der die entsprechenden Kontingentsänderungen\nverfügt (Art. 37 Abs. 4 MKTV 93). Da eine Kontingentsübertragung an einen\nNichtverkehrsmilchproduzenten grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. Art. 3\nMKTV 93), geht die beim Landabgeber zu kürzende Menge unter (Art. 20\nAbs. 6; bzw. geht zu 20% als zusätzliche Korrekturmenge an den Milchverband:\nArt. 19 Abs. 7 MKTV 93).\nAus der Bestimmung über die Stilllegung eines Kontingents folgt jedoch,\ndass ein Landübernehmer, welcher das übernommene Land weiterhin\nlandwirtschaftlich, aber nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion nutzt, die\nKontingentsmenge mittels Stilllegung erhalten kann, hierzu aber ein Gesuch\nbis zum 31. Mai des folgenden Milchjahres beim Milchverband einzureichen\nhat (Art. 26 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Art. 34 Abs. 3 MKTV 93; vgl. auch Art. 19 Abs. 7\nMKTV 93).\nDie der Stilllegung vorausgehende Kontingentsübertragung (vgl. auch\nWortlaut Art. 26 Abs. 2 Bst. a MKTV 93) ist in der Verordnung nicht geregelt.\nDie entsprechende Verordnungslücke lässt sich jedoch durch analoge\nAnwendung der vergleichbaren Bestimmungen über die Landübernahme\ndurch einen Produzenten füllen (vgl. zur Lückenfüllung REKO/EVD: 93/8B-001\nE. 4 ff., publiziert in: VPB 59.103). Demnach ist davon auszugehen, dass\nvom Nichtproduzenten, welcher Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung\nübernimmt und der eine Kontingentsmenge übertragen und stillgelegt haben\nwill, zu verlangen ist, dass er bis zum 31. Mai des folgenden Milchjahres ein\nGesuch um Kontingentsübertragung einreicht und zusätzlich die Stilllegung\n\n"}