Dies gilt vorliegend um so mehr, da dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. September 1995 eine Nachfrist von drei Wochen gewährt wurde, unter anderem mit der Aufforderung, den angefochtenen Entscheid nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werden könne. Unter diesen Umständen ist es nicht überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde mangels Einreichung des angefochtenen Entscheides nicht einzutreten. An dieser Betrachtungsweise ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz (Rekurskommission Nr. 19) hat bezeichnen können. (Die Rekurskommission EVD tritt auf die Beschwerde nicht ein)