Es ist unbestritten, dass ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit besser als ein juristischer Laie in der Lage sein muss, eine den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende Rechtsschrift einzureichen (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b). Dies gilt vorliegend um so mehr, da dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. September 1995 eine Nachfrist von drei Wochen gewährt wurde, unter anderem mit der Aufforderung, den angefochtenen Entscheid nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werden könne.