4 Art. 4 BV an formellen prozessualen Vorkehren zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Beschwerdeverfahrens notwendig und gerechtfertigt ist, muss unter der Berücksichtigung der konkreten Verfahrenssituation beurteilt werden (BGE 116 V 353 E. 3b). 4.2. Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer durch eine rechtskundige Person (Rechtsanwalt) vertreten ist. Es ist unbestritten, dass ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit besser als ein juristischer Laie in der Lage sein muss, eine den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende Rechtsschrift einzureichen (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b).