4 BV (SR 101). Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert wird (BGE 115 Ia 17 E. 3b; 114 Ia 40 E. 3). Was unter dem Gesichtspunkt des Verbots des überspitzten Formalismus nach