4.1. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Sie liegt vor, «wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt» (BGE 116 V 353 E. 3b). Nicht jede prozessuale Formstrenge steht aber in Widerspruch mit Art. 4 BV (SR 101).