Aus den Akten sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer, nachdem er auf das Fehlen des angefochtenen Entscheides aufmerksam gemacht und ihm eine Nachfrist von drei Wochen gewährt worden ist, nicht zumutbar gewesen sein soll, den angefochtenen Entscheid einzureichen. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Ahndung der Nichteinreichung des angefochtenen Entscheides gegen das verfassungsmässige Verbot des überspitzten Formalismus verstösst. 4.1. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung.