Es kann auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, die angefochtenen Verfügungen bei den jeweils verfügenden Behörden einzuverlangen, zumal ein Beschwerdeführer in der Regel die anzufechtende Verfügung in seinen Händen hat und diese in zumutbarer Weise der Beschwerdeinstanz vorlegen kann. Aus den Akten sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer, nachdem er auf das Fehlen des angefochtenen Entscheides aufmerksam gemacht und ihm eine Nachfrist von drei Wochen gewährt worden ist, nicht zumutbar gewesen sein soll, den angefochtenen Entscheid einzureichen.