52 Abs. 1 VwVG grundsätzlich die Aufgabe des Beschwerdeführers ist, im Beschwerdeverfahren den angefochtenen Entscheid der Rekursinstanz vorzulegen, trifft ihn diesbezüglich eine weitgehende Mitwirkungspflicht. Es kann auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, die angefochtenen Verfügungen bei den jeweils verfügenden Behörden einzuverlangen, zumal ein Beschwerdeführer in der Regel die anzufechtende Verfügung in seinen Händen hat und diese in zumutbarer Weise der Beschwerdeinstanz vorlegen kann.