13 Abs. 1 Bst. a VwVG sind die Parteien im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen, sofern sie das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben. Wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern, braucht auf deren Begehren nicht eingetreten zu werden (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Da es gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG grundsätzlich die Aufgabe des Beschwerdeführers ist, im Beschwerdeverfahren den angefochtenen Entscheid der Rekursinstanz vorzulegen, trifft ihn diesbezüglich eine weitgehende Mitwirkungspflicht.