13 Abs. 2 VwVG). 3. Bei den angefochtenen Verfügungen handelt es sich um Beweismittel (BGE 116 V 353 E. 3a), die unter anderem der Feststellung der Prozessgeschichte und somit der Sachverhaltsfeststellung dienen. Gemäss Art. 12 VwVG hat die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen und die Behörde hat sich nötigenfalls der genannten Beweismittel - unter anderem auch der Urkunde - zu bedienen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt und findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst.