3 Gestützt auf Art. 52 VwVG kann somit im vorliegenden Falle bei Nichteinreichung der angefochtenen Verfügung innert der gewährten Nachfrist weder auf die Beschwerde nicht eingetreten noch aufgrund der Akten entschieden werden. Es stellt sich nun die Frage, ob bezüglich der Nichteinreichung des angefochtenen Entscheides sinngemäss die Art. 12 und 13 VwVG beizuziehen sind und allenfalls gestützt darauf ein Nichteintretensurteil zu fällen ist (Art. 13 Abs. 2 VwVG).