8 VwVG die Eingabe ex officio an die zuständige Instanz weiterzuleiten oder allenfalls einen Meinungsaustausch betreffend Zuständigkeit einzuleiten hat. Der angefochtene Entscheid gibt zudem wichtige Hinweise bezüglich der Legitimation des Beschwerdeführers und dient nicht zuletzt der Prüfung, ob die Rechtsmittelfrist gewahrt worden ist. Schliesslich kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden, ob allenfalls Gegenparteien oder Dritte am Verfahren beteiligt sind, welche vom Eingang der Beschwerde in Kenntnis gesetzt werden müssen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Aus den erwähnten Gründen sowie aus dem Umstand, dass jedes Beschwerdeverfahren auf eine im Verwaltungsverfahren erlassene Verfügung