Nebst der Bestimmung des Streit- beziehungsweise des Anfechtungsgegenstandes ist der angefochtene Entscheid ein wichtiges Hilfsmittel zur Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen. So kann die Beschwerdeinstanz unter anderem daraus entnehmen, ob sie örtlich, sachlich und funktionell zuständig ist und sich in der Folge mit der anhängig gemachten Streitsache zu befassen hat, oder ob sie gemäss Art. 8 VwVG die Eingabe ex officio an die zuständige Instanz weiterzuleiten oder allenfalls einen Meinungsaustausch betreffend Zuständigkeit einzuleiten hat.