einreichte, stellt sich folglich die Frage, was für Konsequenzen sich für den Beschwerdeführer durch die Nichteinreichung des angefochtenen Entscheides ergeben. 2.2. Gemäss Art. 52 Abs. 3 VwVG hat die Beschwerdeinstanz auf eine Beschwerde nicht einzutreten, wenn nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist die Begehren, die Begründung oder die Unterschrift nicht wie verlangt vom Beschwerdeführer nachgeliefert worden sind. Werden hingegen andere Mängel der Beschwerde nicht wie verlangt innert der gesetzten Nachfrist verbessert, so ist in der Regel aufgrund der Akten zu entscheiden.