11, 13, 23, 52 sowie 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert, bis zum 11. Oktober 1995 einen Vorschuss von Fr. 700.- an die mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, die Rechtsbegehren einzeln zu begründen, die Vollmacht einzureichen sowie die angefochtene Verfügung beizulegen, alles unter der Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer am 9. Oktober 1995 den geforderten Kostenvorschuss zahlte und am 11. Oktober 1995 und somit innert der gesetzten Frist eine Beschwerdeverbesserung mit verschiedenen Unterlagen, nicht jedoch den angefochtenen Entscheid der Rekurskommission