Da die Beschwerde jedoch den Mindestanforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügte und der Beschwerdeführer ohnehin um eine Fristverlängerung von 4 Wochen für die Einreichung der notwendigen Unterlagen und der detaillierten Begründung nachsuchte, wurde er mit Schreiben vom 20. September 1995 gestützt auf die Art. 11, 13, 23, 52 sowie 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert, bis zum 11. Oktober 1995 einen Vorschuss von Fr. 700.- an die mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, die Rechtsbegehren einzeln zu begründen, die Vollmacht einzureichen sowie die angefochtene Verfügung beizulegen, alles unter der Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.