2 2.1. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, mit der Eingabe vom 18. September 1995 seinen Beschwerdewillen bekundet. Da die Beschwerde jedoch den Mindestanforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügte und der Beschwerdeführer ohnehin um eine Fristverlängerung von 4 Wochen für die Einreichung der notwendigen Unterlagen und der detaillierten Begründung nachsuchte, wurde er mit Schreiben vom 20. September 1995 gestützt auf die Art.