(...) 2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sind der Beschwerdeschrift die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen, sofern sie der Beschwerdeführer in den Händen hat. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, hat die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen (Art. 52 Abs. 2 VwVG).