Mit Schreiben vom 20. September 1995 forderte die Rekurskommission EVD den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss an die mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, die Rechtsbegehren einzeln zu begründen, eine rechtsgenügliche Vollmacht beizubringen sowie den angefochtenen Entscheid nachzureichen. Der Rechtsvertreter reichte am 11. Oktober 1995 eine Beschwerdeergänzung, eine Vollmacht sowie weitere Beilagen, nicht aber den angefochtenen Entscheid zu den Akten. Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Aus den Erwägungen: