Am 18. September 1995 erhob S. bei der Rekurskommission EVD Verwaltungsbeschwerde gegen einen Entscheid der Rekurskommission Nr. 19 und beantragte eine Neufestlegung seines Milchkontingents sowie die Einräumung einer zusätzlichen Frist von einem Monat für die Einreichung einer detaillierten Begründung. Mit Schreiben vom 20. September 1995 forderte die Rekurskommission EVD den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss an die mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, die Rechtsbegehren einzeln zu begründen, eine rechtsgenügliche Vollmacht beizubringen sowie den angefochtenen Entscheid nachzureichen.