Milchkontingentierung. Beschwerdeverfahren. Nichteinreichung des angefochtenen Entscheides. Nichteintreten. Überspitzter Formalismus. Art. 13 und Art. 52 Abs. 1 und 3 VwVG. Mitwirkungspflicht der Parteien. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist es grundsätzlich die Aufgabe des Beschwerdeführers, der Beschwerdeinstanz den von ihm angefochtenen Entscheid vorzulegen. Ihn trifft diesbezüglich eine weitgehende Mitwirkungspflicht (E. 2 und 3). Art. 4 BV. Überspitzter Formalismus.