{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-46--_1996-03-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003494.pdf?ID=150003494", "Checksum": "3483129e1229bc6cb5ddbda56f92c92c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.46 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 28.03.1996 JAAC 61.46 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 28.03.1996 JAAC 61.46 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 28.03.1996 JAAC 61.46 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:40", "Checksum": "5778ce84e5fb1cc0f4e76a13d6e998f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 28.03.1996 JAAC 61.46 \r\n\n 3\nGestützt auf Art. 52 VwVG kann somit im vorliegenden Falle bei\nNichteinreichung der angefochtenen Verfügung innert der gewährten\nNachfrist weder auf die Beschwerde nicht eingetreten noch aufgrund\nder Akten entschieden werden. Es stellt sich nun die Frage, ob bezüglich\nder Nichteinreichung des angefochtenen Entscheides sinngemäss die\nArt. 12 und 13 VwVG beizuziehen sind und allenfalls gestützt darauf ein\nNichteintretensurteil zu fällen ist (Art. 13 Abs. 2 VwVG).\n3. Bei den angefochtenen Verfügungen handelt es sich um Beweismittel (BGE\n116 V 353 E. 3a), die unter anderem der Feststellung der Prozessgeschichte\nund somit der Sachverhaltsfeststellung dienen. Gemäss Art. 12 VwVG\nhat die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nach dem\nUntersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen und die Behörde\nhat sich nötigenfalls der genannten Beweismittel - unter anderem auch der\nUrkunde - zu bedienen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht\nuneingeschränkt und findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der\nParteien. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG sind die Parteien im Rahmen ihrer\nMitwirkungspflicht gehalten, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu\nbeteiligen, sofern sie das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben.\nWenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern,\nbraucht auf deren Begehren nicht eingetreten zu werden (Art. 13 Abs. 2\nVwVG).\nDa es gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG grundsätzlich die Aufgabe des\nBeschwerdeführers ist, im Beschwerdeverfahren den angefochtenen Entscheid\nder Rekursinstanz vorzulegen, trifft ihn diesbezüglich eine weitgehende\nMitwirkungspflicht. Es kann auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes\nnicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, die angefochtenen\nVerfügungen bei den jeweils verfügenden Behörden einzuverlangen, zumal\nein Beschwerdeführer in der Regel die anzufechtende Verfügung in seinen\nHänden hat und diese in zumutbarer Weise der Beschwerdeinstanz vorlegen\nkann. Aus den Akten sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, dass es dem\nBeschwerdeführer, nachdem er auf das Fehlen des angefochtenen Entscheides\naufmerksam gemacht und ihm eine Nachfrist von drei Wochen gewährt\nworden ist, nicht zumutbar gewesen sein soll, den angefochtenen Entscheid\neinzureichen.\n4. Zu prüfen bleibt, ob die Ahndung der Nichteinreichung des angefochtenen\nEntscheides gegen das verfassungsmässige Verbot des überspitzten\nFormalismus verstösst.\n4.1. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der\nRechtsverweigerung. Sie liegt vor, «wenn für ein Verfahren rigorose\nFormvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich\ngerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit\nübertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte\nAnforderungen stellt» (BGE 116 V 353 E. 3b). Nicht jede prozessuale\nFormstrenge steht aber in Widerspruch mit Art. 4 BV (SR 101). Überspitzter\nFormalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der\nFormvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt\nist und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise\nerschwert oder verhindert wird (BGE 115 Ia 17 E. 3b; 114 Ia 40 E. 3). Was\nunter dem Gesichtspunkt des Verbots des überspitzten Formalismus nach\n\n4\nArt. 4 BV an formellen prozessualen Vorkehren zur Gewährleistung eines\nordnungsgemässen Beschwerdeverfahrens notwendig und gerechtfertigt ist,\nmuss unter der Berücksichtigung der konkreten Verfahrenssituation beurteilt\nwerden (BGE 116 V 353 E. 3b).\n4.2. Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer durch\neine rechtskundige Person (Rechtsanwalt) vertreten ist. Es ist unbestritten,\ndass ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit\nbesser als ein juristischer Laie in der Lage sein muss, eine den gesetzlichen\nAnforderungen gerecht werdende Rechtsschrift einzureichen (vgl. BGE\n116 II 745 E. 2b). Dies gilt vorliegend um so mehr, da dem Rechtsvertreter\nmit Schreiben vom 20. September 1995 eine Nachfrist von drei Wochen\ngewährt wurde, unter anderem mit der Aufforderung, den angefochtenen\nEntscheid nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf\ndie Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werden könne. Unter\ndiesen Umständen ist es nicht überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde\nmangels Einreichung des angefochtenen Entscheides nicht einzutreten. An\ndieser Betrachtungsweise ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die\nVorinstanz (Rekurskommission Nr. 19) hat bezeichnen können.\n(Die Rekurskommission EVD tritt auf die Beschwerde nicht ein)\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.46 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 28.\nMärz 1996 in Sachen S. gegen Regionale Rekurskommission Nr. 19; 95/8B-050\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 494\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}