{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-46--_1996-03-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003494.pdf?ID=150003494", "Checksum": "3483129e1229bc6cb5ddbda56f92c92c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.46 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 28.03.1996 JAAC 61.46 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 28.03.1996 JAAC 61.46 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 28.03.1996 JAAC 61.46 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:40", "Checksum": "5778ce84e5fb1cc0f4e76a13d6e998f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 28.03.1996 JAAC 61.46 \r\n\n 2\n2.1. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, vertreten durch\nseinen Rechtsanwalt, mit der Eingabe vom 18. September 1995\nseinen Beschwerdewillen bekundet. Da die Beschwerde jedoch den\nMindestanforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügte und der\nBeschwerdeführer ohnehin um eine Fristverlängerung von 4 Wochen für die\nEinreichung der notwendigen Unterlagen und der detaillierten Begründung\nnachsuchte, wurde er mit Schreiben vom 20. September 1995 gestützt auf\ndie Art. 11, 13, 23, 52 sowie 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert, bis zum 11. Oktober\n1995 einen Vorschuss von Fr. 700.- an die mutmasslichen Verfahrenskosten zu\nleisten, die Rechtsbegehren einzeln zu begründen, die Vollmacht einzureichen\nsowie die angefochtene Verfügung beizulegen, alles unter der Androhung, bei\nunbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.\nDa der Beschwerdeführer am 9. Oktober 1995 den geforderten\nKostenvorschuss zahlte und am 11. Oktober 1995 und somit innert\nder gesetzten Frist eine Beschwerdeverbesserung mit verschiedenen\nUnterlagen, nicht jedoch den angefochtenen Entscheid der Rekurskommission\neinreichte, stellt sich folglich die Frage, was für Konsequenzen sich für den\nBeschwerdeführer durch die Nichteinreichung des angefochtenen Entscheides\nergeben.\n2.2. Gemäss Art. 52 Abs. 3 VwVG hat die Beschwerdeinstanz auf eine\nBeschwerde nicht einzutreten, wenn nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist\ndie Begehren, die Begründung oder die Unterschrift nicht wie verlangt vom\nBeschwerdeführer nachgeliefert worden sind. Werden hingegen andere\nMängel der Beschwerde nicht wie verlangt innert der gesetzten Nachfrist\nverbessert, so ist in der Regel aufgrund der Akten zu entscheiden.\nDer angefochtene Entscheid dient der angerufenen Rekursinstanz in erster\nLinie dazu, sich Gewissheit zu verschaffen, über welchen Streitgegenstand\nwelcher Verfügungsinstanz sie zu urteilen hat. Nebst der Bestimmung\ndes Streit- beziehungsweise des Anfechtungsgegenstandes ist der\nangefochtene Entscheid ein wichtiges Hilfsmittel zur Prüfung der weiteren\nProzessvoraussetzungen. So kann die Beschwerdeinstanz unter anderem\ndaraus entnehmen, ob sie örtlich, sachlich und funktionell zuständig ist\nund sich in der Folge mit der anhängig gemachten Streitsache zu befassen\nhat, oder ob sie gemäss Art. 8 VwVG die Eingabe ex officio an die zuständige\nInstanz weiterzuleiten oder allenfalls einen Meinungsaustausch betreffend\nZuständigkeit einzuleiten hat. Der angefochtene Entscheid gibt zudem\nwichtige Hinweise bezüglich der Legitimation des Beschwerdeführers und\ndient nicht zuletzt der Prüfung, ob die Rechtsmittelfrist gewahrt worden ist.\nSchliesslich kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden, ob\nallenfalls Gegenparteien oder Dritte am Verfahren beteiligt sind, welche vom\nEingang der Beschwerde in Kenntnis gesetzt werden müssen (Art. 57 Abs. 1\nVwVG). Aus den erwähnten Gründen sowie aus dem Umstand, dass jedes\nBeschwerdeverfahren auf eine im Verwaltungsverfahren erlassene Verfügung\nbeziehungsweise auf einen im Verwaltungsverfahren erlassenen Entscheid\ndirekt Bezug nimmt, kommt der Einreichung der angefochtenen Verfügung\neine zentrale Bedeutung zu. Ohne den angefochtenen Entscheid kann deshalb\naufgrund der sich so bietenden Aktenlage oft keine materielle Beurteilung der\nBeschwerde erfolgen.\n\n"}