Es ist daher davon auszugehen, dass angesichts der erfolgten Zuteilung der zweiten Anteilsquote (des Teilzollkontingentes Fleischkonserven) ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin gar nicht mehr besteht. Dieser Antrag ist gegenstandslos geworden, weshalb hierauf nicht mehr näher eingegangen wird. Der Ordnung halber darf aber bemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Beschwerde vom 19. Januar 1996 noch keine Kenntnis von der Zuteilung aufgrund des Versteigerungsverfahrens hatte, weshalb es an sich zulässig war, das eingangs erwähnte Begehren zu stellen. (Die Rekurskommission EVD tritt auf beide Beschwerden nicht ein)