Es ist somit davon auszugehen, dass hier nur die Zuteilung von Corned Beef streitig ist. Für diese Sichtweise spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 28. März 1996 den im Beschwerdeantrag 2 verwendeten Ausdruck «in voller Höhe» (d. h. im Umfang der jährlich verkauften Menge von zirka ... kg) lediglich in Bezug auf Corned Beef erläutert. Nach Art. 48 Bst. a VwVG ist zur Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.