8 Zollkontingentsanteils in bestimmter Höhe, weshalb es der Rekurskommission EVD ebenfalls aufgrund der fehlenden funktionellen Zuständigkeit verwehrt ist, als erste Instanz auf dieses Rechtsbegehren einzutreten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 VwVG). 4.5. Schliesslich stellt die Rekurrentin in ihrer Beschwerde vom 19. Januar 1996 als Subeventualbegehren den Antrag auf Zuteilung der «beantragten Kontingente in der vollen Höhe». Dieses Rechtsbegehren bezieht sich gemäss Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19. Januar 1996 lediglich auf die Zuteilung eines Teilzollkontingentsanteils für Corned Beef.