Aufgrund der fehlenden funktionellen Zuständigkeit ist es der Rekurskommission EVD verwehrt, als erste Instanz auf das Feststellungsbegehren einzutreten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 VwVG). 4.2. In ihrem ersten Antrag zur Beschwerde vom 19. Januar 1996 verlangt die Beschwerdeführerin die «Erlaubnis» zur unbeschränkten Einfuhr von «Corned Beef etc.» zum günstigsten Zollansatz. Sinngemäss verlangt sie damit ebenfalls einen Feststellungsentscheid, und zwar über die Zulässigkeit einer unbeschränkten Einfuhr von Corned Beef, ohne dass dieses Begehren von der Vorinstanz je beurteilt worden wäre. Es kann diesbezüglich auf das in der vorangehenden Erwägung Gesagte verwiesen werden.