In Bezug auf alle übrigen Offerten wurde kein Teilzollkontingentsanteil eröffnet. Indem die Beschwerdeführerin erstmals vor der Rekurskommission EVD eine Feststellung hinsichtlich der zollkontingentierungsfreien Einfuhr der von der Verfügung erfassten Waren anbegehrt, stellt sie einen Antrag, welcher über den Gegenstand des vorinstanzlichen Versteigerungsverfahren und der angefochtenen Verfügungen hinausgeht. Aufgrund der fehlenden funktionellen Zuständigkeit ist es der Rekurskommission EVD verwehrt, als erste Instanz auf das Feststellungsbegehren einzutreten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 VwVG).