117 V 294 E. 2a, jeweils mit Hinweisen). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, soll die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Es ist den Parteien daher grundsätzlich verwehrt, vor der nächst höheren Instanz neue Begehren zu stellen oder ihre Begehren, das heisst den Streitgegenstand zu erweitern (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 182 und 264 f.).