110 V 51 E. 3b mit Hinweisen). Die Verfügung als Anfechtungsobjekt bildet zugleich den Rahmen und die umfangmässige Begrenzung des noch möglichen Streitgegenstandes, welcher sich aus den in der Beschwerde enthaltenen Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung ergibt. Der Streitgegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens darf deshalb nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen (vgl. dazu Gygi, a. a. O., S. 42 ff. und 126 ff.; BGE 118 V 311 E. 3b; 117 V 294 E. 2a, jeweils mit Hinweisen).