Ausgangspunkt und Anfechtungsobjekt im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist die Verfügung (Art. 5 und 44 VwVG). Demnach sind im Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 119 Ib 33 E. 1b; 110 V 51 E. 3b mit Hinweisen).