In ihrem umfassendsten Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die von der Verfügung vom 20. März 1996 erfassten Arten von Fleischprodukten keiner Einfuhrbeschränkung unterstehen und ihr dem-zufolge der freie Import dieser Waren zu gestatten sei. Der Begründung ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich dieser Fleischsorten eine Anwendung der Zollkontingentierungsvorschriften als unzulässig erachtet. Ausgangspunkt und Anfechtungsobjekt im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist die Verfügung (Art. 5 und 44 VwVG).