14 Abs. 2bis und Art. 15 SV), ist weiter von Amtes wegen zu prüfen, ob in Anbetracht des gegebenen Verfügungsgegenstandes beziehungsweise des durch die Rechtsbegehren mitbestimmten Streitgegenstandes die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 71 ff.). 4.1. In ihrem umfassendsten Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die von der Verfügung vom 20. März 1996 erfassten Arten von Fleischprodukten keiner Einfuhrbeschränkung unterstehen und ihr dem-zufolge der freie Import dieser Waren zu gestatten sei.