6 Bundesamtes vom 5. Dezember 1995 nicht als anfechtbare Verfügung gelten zu lassen oder aber im Vorgehen des Bundesamtes einen gravierenden Verfahrensfehler zu erblicken. 4. Steht fest, dass der Streitgegenstand durch diejenigen Anteile eines Teilzollkontingentes gebildet wird, welche der Beschwerdeführerin insgesamt zugeteilt wurden und zwar unabhängig davon, wie sich diese im einzelnen zusammensetzen (d. h. unabhängig davon, ob diese in der Teilzollkontingentsperiode 1996 zu 80% auf den in der Grundlagenperiode getätigten Einfuhren gründen beziehungsweise allenfalls zu 20% aufgrund eines Versteigerungsverfahrens zugeteilt werden;