den 1. Januar 1996) - gar nicht in der Lage war, die entsprechenden Teilzollkontingentsanteile bereits zu Beginn der Teilzollkontingentsperiode 1996 in einer einzigen Verfügung festzusetzen. Im übrigen zeitigt die beanstandete Vorgehensweise des Bundesamtes keine weitergehenden rechtlichen Folgen, weil keine Gründe ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin effektiv zum Nachteil gereichen könnten. Die gestellten Rechtsbegehren und Rügen werden hiervon nicht nachteilig tangiert, so dass der Beschwerdeführerin aus der formalen Auseinanderhaltung von Quoten kein Nachteil erwachsen dürfte, solange ihre Begehren jeweils im Hinblick auf den gesamten Streitgegenstand überprüft werden.