Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die angefochtenen Verfügungen lautend auf Zuteilung von Quoten, welche zusammen die Teilzollkontingentsanteile der Beschwerdeführerin ausmachen, als einheitlichen Streitgegenstand aufzufassen, und die dagegen erhobenen Beschwerden gemeinsam zu beurteilen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Bundesamt in Bezug auf die Teilzollkontingentsperiode 1996 - wegen des zeitlich gestaffelten Inkrafttretens der Teilrevision der Schlachtviehverordnung (auf den 1. Juli 1995) und der Verordnung vom 12. Dezember 1995 über das Versteigerungsverfahren nach Schlachtviehverordnung (auf