a VwVG ergehen (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Da - bei richtiger Betrachtungsweise - erst die Summe der einzelnen Quoten der entsprechenden Teilzollkontingentsanteile ein einzelnes Rechtsverhältnis begründen und die Zuteilung von Teilzollkontingentsanteilen (unter Berücksichtigung aller Zuteilungsverfahren) in einer einzigen Verfügung erfolgen müsste, drängt es sich auf, nur die einzelnen, streitigen Anteile (und nicht die sie bildenden Quoten!) der Teilzollkontingente als Verfügungs- beziehungsweise Streitgegenstand aufzufassen.