5 einheitlichen Teilzollkontingentsanteil, dessen Umfang nur als Anteil - und nicht als Anteilsquote - streitig sein kann und insofern einen einheitlichen Streitgegenstand bildet. Bei dieser Sichtweise können daher nicht einzelne Quoten eines Teilzollkontingentsanteils isoliert betrachtet als Verfügungsbeziehungsweise Streitgegenstand gelten, sondern nur der entsprechende Anteil an einem Teilzollkontingent, unabhängig von den Zuteilungsverfahren, aufgrund derer er sich mengenmässig zusammensetzt.