nötigen Dispositionen treffen zu können (vgl. auch Art. 14 Abs. 2bis , Art. 15, 22a und Abs. 5 der Schlussbestimmungen der SV). 3.3. Mit der vom Bundesamt vorgenommenen Aufteilung der Teilzollkontingentsanteile Fleischkonserven und Schweinefleischkonserven in je zwei Quoten sind - entgegen dem Anschein, welche die beiden angefochtenen Verfügungen vermitteln - nicht Teilmengen eines Teilzollkontingentsanteils gebildet worden, welche jeweils eines selbständigen rechtlichen Schicksals fähig und unabhängig voneinander anfechtbar wären. Die beiden Quoten eines Teilzollkontingentsanteils bilden zusammen einen