Trotz rechnerischer Aufspaltung der Teilzollkontingentsanteile während einer Übergangsphase (Abs. 5 Schlussbestimmungen zur SV) und der Berechnung der entsprechenden Mengen aufgrund verschiedener Zuteilungsverfahren (Zuteilung aufgrund vorgängiger Einfuhren bzw. aufgrund einer Versteigerung), ist im Sinne der Schlachtviehverordnung den betroffenen Importeuren für die entsprechende Periode jeweils ein Teilzollkontingentsanteil zuzuteilen. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Teilzollkontingentsanteilsberechtigten zu Beginn der Teilzollkontingentsperiode (d. h. jeweils anfangs Januar) ihren genauen Anteil am entsprechenden Teilzollkontingent erfahren sollten, um rechtzeitig die