entsprechenden Teilzollkontingente zuzuteilen und nicht einzelne Quoten von Teilzollkontingentsanteilen. Trotz rechnerischer Aufspaltung der Teilzollkontingentsanteile während einer Übergangsphase (Abs. 5 Schlussbestimmungen zur SV) und der Berechnung der entsprechenden Mengen aufgrund verschiedener Zuteilungsverfahren (Zuteilung aufgrund vorgängiger Einfuhren bzw. aufgrund einer Versteigerung), ist im Sinne der Schlachtviehverordnung den betroffenen Importeuren für die entsprechende Periode jeweils ein Teilzollkontingentsanteil zuzuteilen.