3.2. Indem das Bundesamt die fraglichen Teilzollkontingente (unter Verwendung verschiedener Zuteilungsverfahren) in selbständige Quoten aufteilte und die entsprechenden Anteilsquoten - in den angefochtenen Verfügungen vom 5. Dezember 1995 und 20. März 1996 - der Beschwerdeführerin zeitlich gestaffelt eröffnete, hat es eine Vorgehensweise gewählt, die - auch wenn sie im Ergebnis noch nicht zu einem anderen Resultat führen muss - an sich von der Schlachtvieh-verordnung nicht gedeckt ist. Denn laut unmissverständlichem Wortlaut der Schlachtviehverordnung (vgl. Art. 14 Abs. 2bis , Art. 15 und 22a) hätte das Bundesamt Anteile der