16 Abs. 1 SV). Als übergangsrechtliche Bestimmung hält die Schlachtviehverordnung (im Rahmen der Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. Mai 1995; nachfolgend: Schlussbestimmungen zur SV) fest, dass Zollkontingentsanteile nach Art. 14 Abs. 2bis SV für das Kontingentsjahr 1996 zu 20%, für das Kontingentsjahr 1997 zu 30% und für das Kontingentsjahr 1998 zu 40% versteigert werden. Im Kontingentsjahr 1996 werden 80%, im Kontingentsjahr 1997 70% und im Kontingentsjahr 1998 60% aufgrund der Einfuhren nach Art. 15 zugeteilt. Ab dem Kontingentsjahr 1999 werden 100% dieser Zollkontingentsanteile versteigert (Abs. 5).