14 Abs. 2 und 2bis SV, nach den Teilzollkontingentsgrundlagen der Periode 18 bis 6 Monate vor Beginn der Teilzollkontingentsperiode berechnet (Art. 15 SV). Die Teilzollkontingentsperiode für luftgetrocknetes Trockenfleisch, luftgetrockneten Rohschinken und Fleischkonserven dauert ein Jahr und beginnt mit dem Kalenderjahr oder nach besonderen handelsvertraglichen Vereinbarungen (vgl. Art. 16 Abs. 1 SV).