23b Abs. 4 LwG). Die Zuteilung der Zollkontingente erfolgt unter Wahrung des Wettbewerbes und wird von wirtschaftlichen Leistungen abhängig gemacht (vgl. Art. 23b Abs. 5 Satz 1 LwG). In der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Festsetzung der Zollansätze und der Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der zweckgebundenen Zollanteile (Agrarzollverordnung [AgZV], SR 916.011, AS 1995 5520) hat der Bundesrat die dem Generaltarif entsprechenden Zollansätze (Anhang 1) und Zollkontingentsmengen (Anhang 2) festgelegt.