1. (Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren aus materiellrechtlichen Gründen; vgl. E. 3.3). 2. (Sachliche Zuständigkeit der Rekurskommission EVD) 3. Bevor als Eintretensvoraussetzung das Bestehen der Prozessvoraussetzungen geprüft wird (vgl. nachfolgende E. 4.1-4.4 zur funktionellen Zuständigkeit und E. 4.5 zur Beschwerdelegitimation), ist es vorliegend angebracht, zuerst das materiellrechtliche Verhältnis zwischen den beiden - formal unterschiedlichen - Anfechtungsobjekten zu klären, damit unter anderem der Umfang des Streitgegenstandes bestimmt werden kann (vgl. E. 3.3).